Drittverwahrung

Drittverwahrung
1. Begriff:  Wertpapierverwahrung für einen anderen Verwahrer (Zwischenverwahrer), d.h. der Verwahrer vertraut die Papiere unter seinem Namen einem anderen (Drittverwahrer) zur Verwahrung an. Der Zwischenverwahrer haftet für eigenes Verschulden und Verschulden des Drittverwahrers bzw. bei vertraglichem Haftungsausschluss für sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers (§ 3 DepotG). Die Papiere gelten kraft gesetzlicher Vermutung als Kundenwerte. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Drittverwahrers ist beschränkt. Diese Fremdvermutung „wird beseitigt“ durch die ausdrückliche und schriftliche Nachricht des Zwischenverwahrers, dass er Eigentümer sei (Eigenanzeige), oder wenn der Zwischenverwahrer keine Bank- oder Sparkassengeschäfte betreibt (§ 4 DepotG).
- 2. Depotbezeichnungen für Drittverwahrer (gemäß Depotrichtlinien): Depot A ( Eigendepot), Depot B ( Anderdepot), Depot C (Pfanddepot), Depot D (Sonderpfanddepot).

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Drittverwahrung — Drittverwahrung,   Depot …   Universal-Lexikon

  • Pfanddepot — ⇡ Drittverwahrung …   Lexikon der Economics

  • Depot — Warenspeicher; Lagerhalle; Magazin; Lagerhaus; Lager; Speicher; Warendepot * * * De|pot [de po:], das; s, s: 1. Lager für Vorräte: Uniformen, Waffen aus dem Depot holen. Syn.: ↑ …   Universal-Lexikon

  • Depotgesetz — Das Depotgesetz regelt in Deutschland und Österreich die Verwahrung und die Anschaffung von Wertpapieren (Schweiz siehe Bucheffektengesetz). Basisdaten Titel: Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren Kurztitel: Depotgesetz… …   Deutsch Wikipedia

  • Anderdepot — Effekten, die der Bank von Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Treuhandelsgesellschaften für ihre Klienten eingeliefert werden; im Verkehr zwischen Banken entspricht dem A. das „Depot B“, das Wertpapiere oder Sammeldepotanteile… …   Lexikon der Economics

  • Eigendepot — 1. Im Verkehr der Banken untereinander der Bestand an Wertpapieren oder Sammeldepotanteilen, über den der Zwischenverwahrer nach § 13 DepotG oder durch Übereignung (§ 15 DepotG) bzw. Verpfändung zu verfügen berechtigt ist. Die auf E. (Depot A)… …   Lexikon der Economics

  • Sammelverwahrung — Sammeldepot. 1. Begriff/Charakterisierung: ⇡ Wertpapierverwahrung, bei der der Bankier die von verschiedenen Kunden hinterlegten Stücke der gleichen Gattung zusammen aufbewahrt, doch so, dass im Gegensatz zur Summenverwahrung der Hinterleger in… …   Lexikon der Economics

  • Sonderverwahrung — Sonderdepot, Streifbanddepot; gesetzliche Grundform der ⇡ Wertpapierverwahrung (§ 2 DepotG). Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von …   Lexikon der Economics

  • Wertpapierverwahrung — I. Charakterisierung:Gewerbsmäßige Aufbewahrung von Wertpapieren, Teil des ⇡ Depotgeschäfts; geregelt im Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (⇡ DepotG). Wertpapiere im Sinn des DepotG sind: ⇡ Aktien, Kuxe, ⇡… …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”